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Jeder sechste Befragte hat Sorge vor UV-bedingter Hautkrankheit

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Die Behandlungsfälle von weißem Hautkrebs haben von 38.400 im Jahr 2001 auf 82.100 im Jahr 2021 um 114 Prozent zugenommen. „Dieser beunruhigende Trend verdeutlicht, wie wichtig ein ausreichender UV-Schutz ist. Dies gilt in besonderer Form für Menschen, die im Freien arbeiten und dadurch überdurchschnittlich viel UV-Strahlung ausgesetzt sind“, betont Dr. Wiete Schramm, Fachärztin für Arbeitsmedizin bei TÜV Rheinland.

Welche Sorge Betroffene selbst haben, an einer UV-bedingten Hautkrankheit zu erkranken, hat TÜV Rheinland in einer aktuellen Umfrage unter 1.005 abhängig Beschäftigten, die im Freien arbeiten, ermittelt. So hat auf die Frage „Machen Sie sich Sorgen, dass Sie in Zukunft an einer Hautkrankheit leiden könnten, weil Sie bei der Arbeit UV-Strahlen ausgesetzt sind“ etwa jeder sechste (16,6 Prozent) mit „Ja“ oder „Eher ja“ geantwortet.

Auffällig ist, dass von den 18- bis 29-Jährigen bereits knapp jeder vierte (23,3 Prozent) Sorge vor künftigen UV-Strahlungs-bedingten Hauterkrankungen hat. Schlusslicht bildet die Altersgruppe 30-39 Jahre mit 13,9 Prozent Zustimmung. Bei Männern (19,2 Prozent) ist die Sorge etwa doppelt so hoch ausgeprägt wie bei Frauen (10,2 Prozent). Bei Menschen mit Wohnsitz in einer Region mit sehr hoher Kaufkraft ist diese von allen Teilzielgruppen mit 32,6 Prozent am höchsten ausgeprägt.

Im Gesamtergebnis ist zu sagen, dass mit insgesamt 69,8 Prozent der Großteil der Befragten keine bis geringe Sorge hat, an einer UV-bedingten Hautkrankheit zu leiden. Der Rest der Befragten hat „Unentschieden“ oder „Keine Angabe“ ausgewählt.

Civey hat für TÜV Rheinland vom 08.06 bis 18.06.2023 online 1.005 abhängig Beschäftigte, die im Freien arbeiten, befragt. Die Ergebnisse sind aufgrund von Quotierungen und Gewichtungen repräsentativ unter Berücksichtigung des statistischen Fehlers von 5,6 Prozent.

UV-Schutz ist Teil des Arbeitsschutzes

Was viele nicht wissen, sowohl auf Beschäftigten- als auch Unternehmensseite: UV-Schutz ist Teil des Arbeitsschutzes. Das heißt: „Um die Gesundheitsgefahr für Beschäftigte zu minimieren, sind Unternehmen verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, bei der auch die UV-Exposition ermittelt und bewertet wird. Hier unterstützen wir Betriebe mit unserem arbeitsmedizinischen Fachwissen, damit diese sicher und rechtssicher aufgestellt sind“, ergänzt Schramm.

Basierend auf dem Ergebnis gilt es, Schutzmaßnahmen festzulegen und deren Wirksamkeit zu prüfen, sowie Mitarbeitende bei einer Unterweisung auf die Gefahren durch UV-Strahlung und die arbeitsmedizinische Vorsorge hinzuweisen. Unternehmen haben Beschäftigten, die von April bis September in der Zeit zwischen 11 und 16 Uhr (MESZ) an mindestens 50 Arbeitstagen wenigstens eine Stunde bei Tätigkeiten im Freien der Sonne ausgesetzt sind, vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten.

Schutzmaßnahmen bereits ab mittlerem UV-Index

Im Sommer kann schon eine kurze Zeit in der Sonne ausreichen, um einen Sonnenbrand zu verursachen. Auf dem Wasser oder bei Schnee verstärkt die Reflektion die Wirkung der UV-Strahlen zusätzlich. „Der UV-Index, dessen aktueller Wert und Voraussage auf der Website des Bundesamtes für Strahlenschutz veröffentlicht wird, ist sehr hilfreich bei der Abschätzung des gesundheitlichen Risikos. Bereits ab einem mittleren Wert von 3 sind Schutzmaßnahmen wie lange Kleidung, Hut, Sonnenbrille und Sonnenschutzcreme mit einem Lichtschutzfaktor von mindestens 30 erforderlich. Bei Werten von 6 bis 7 sollte mittags der Schatten aufgesucht werden und bei mehr als 8 sind besondere Schutzmaßnahmen erforderlich“, betont Schramm. In den Mittagsstunden sollte der Aufenthalt in der Sonne minimiert und nach Möglichkeit die Arbeiten in abgeschattete Bereiche verlegt werden. Die Sonnenstrahlung ist im Zeitraum von 11:00 bis 15:00 Uhr (MESZ) am intensivsten.

Für einen umfassenden Schutz vor UV-Strahlung werden am besten technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen kombiniert. Bei den technischen Maßnahmen steht der Schutz durch UV-absorbierende Materialien, Überdachungen oder Schattenspender im Mittelpunkt. Organisatorisch kann beispielsweise so geplant werden, dass in der Mittagszeit im Schatten gearbeitet, pausiert oder nur abwechselnd in der Sonne gearbeitet wird. Zudem sollte auf eine ausreichende Trinkmenge von zwei bis drei Litern kalorienarmer, alkoholfreier Flüssigkeit geachtet und Sonnenschutzmittel am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Zu den persönlichen Maßnahmen gehört unter anderem Kleidung, die möglichst viel Haut bedeckt oder einen UV-Schutz bietet.

Besonders gefährdet: der Kopf

Weißer Hautkrebs tritt meist an Oberkopf, Ohren, Nase, Stirn, Wangen oder Nacken auf. Diese Bereiche gilt es daher besonders zu schützen. Im Baugewerbe ist oft das Tragen eines Industrieschutzhelms nach DIN EN 397 vorgeschrieben. Hals und Nacken sind dabei jedoch weiter der UV-Strahlung ausgesetzt. Daher sollte der Helm durch ein sogenanntes Nackentuch, das auch die Ohren bedeckt, ergänzt werden. In Berufen ohne Helmpflicht sind breitkrempige Hüte oder Basecaps mit Nackenschutz und eine Sonnenbrille gut geeignet. „Die 4-H-Regel fasst die Maßnahmen zum UV-Schutz zusammen: Hemd, Hose, Hut und hoher Lichtschutz. Wichtig ist, diese Maßnahmen konsequent zu beachten, denn anders als der Sonnenbrand tritt Hautkrebs erst verzögert auf“, erklärt Schramm.

TÜV Rheinland, 23.06.2023

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