Inkrafttreten des Europäischen Gesundheitsdatenraums
25.03.2025
Was ändert sich für Sie?
Der EHDS gewährt mehr Rechte und Kontrolle über die eigenen Gesundheitsdaten. Beispielsweise können Sie künftig eine zusammengefasste elektronische Patientenkurzakte anfordern und diese bei Bedarf digital weitergeben. Gleichzeitig können anonymisierte Gesundheitsdaten – unter strengen Sicherheitsvorkehrungen – für wichtige Forschungsprojekte und eine verbesserte Gesundheitspolitik genutzt werden.
Wann kommt der EHDS?
Die Umsetzung erfolgt schrittweise:
- 5. März 2025: Offizielle Veröffentlichung der neuen Regelungen
- 25. März 2025: Start des EHDS – Beginn der Übergangsphase
- 26. März 2027: EU legt Details zur praktischen Umsetzung fest
- 26. März 2029: EU-weiter Austausch von Patientenkurzakten und elektronischen Rezepten beginnt; erste anonymisierte Daten stehen für Sekundärnutzung bereit
- 26. März 2031: Erweiterung um weitere Daten wie Röntgenbilder und Laborergebnisse
- 26. März 2034: Möglichkeit der Beteiligung für Nicht-EU-Länder
Hinweis: Die meisten Regelungen werden erst vier Jahre nach dem Start, Anfang 2029, verbindlich. Dies ermöglicht eine ausreichende Vorbereitungszeit.
Primärnutzung: Wenn medizinische Fachkräfte personenbezogene Daten direkt von Patient:innen erheben, um Behandlungen durchzuführen, spricht man von „Primärnutzung“. Dies umfasst:
- Durchführung von Therapien oder Rehabilitation
- Verschreibung oder Abgabe medizinischer Produkte
- Erbringung verwaltungs- oder abrechnungstechnischer Leistungen
Aktuell werden zwei zentrale EU-weite Dienste etabliert: eRezept und Patientenkurzakte. Ergänzend wird MyHealth@EU den Austausch weiterer prioritärer Datenkategorien gemäß der EHDS-Verordnung ermöglichen, darunter Laborergebnisse, Bildgebungsbefunde und Entlassungsberichte.
**Sekundärnutzung**:
Unter Sekundärnutzung versteht man die Weiterverwendung elektronischer Gesundheitsdaten für Zwecke, die nicht dem ursprünglichen Erhebungsziel entsprechen. Dabei werden die Daten also nicht für diejenigen Ziele genutzt, für die sie initial gesammelt oder erstellt wurden. Im Fokus steht hier nicht die Identifizierung einzelner Personen – es ist sogar explizit untersagt, Rückschlüsse auf konkrete Individuen zu ziehen. Erlaubt ist die Sekundärnutzung nur unter strengen rechtlichen Rahmenbedingungen, etwa für die Gestaltung von Gesundheitspolitik, statistische Auswertungen, Bildungszwecke sowie für wissenschaftliche Forschung im medizinischen oder pflegerischen Bereich.
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**Welche Vorteile bietet der EHDS?**
**Für Patient:innen**
– **Unmittelbarer Zugriff**: Kostenloser und digitaler Zugang zu persönlichen Gesundheitsdaten – jederzeit und ortsunabhängig.
– **Einfacher Datenaustausch**: Nahtlose Weitergabe medizinischer Informationen an behandelnde Ärzt:innen, auch bei Behandlungen in anderen EU-Ländern.
– **Gestärkte Rechte**: Möglichkeit zur Einsicht, Korrektur und Kontrolle über die Freigabe der eigenen Daten.
– **Hohe Datensicherheit**: Garantie strengster Schutzmaßnahmen für die Vertraulichkeit der Gesundheitsinformationen.
– **Langfristiger Nutzen**: Verbesserte Forschung und evidenzbasierte Gesundheitspolitik kommen indirekt auch Patient:innen und ihren Familien zugute.
**Für Gesundheitseinrichtungen**
– **Optimierte Versorgung**: Schneller Zugriff auf patientenbezogene Daten, auch bei grenzüberschreitenden Behandlungen.
– **Effizientere Zusammenarbeit**: Vereinfachter Austausch von Informationen zwischen verschiedenen Einrichtungen.
– **Weniger Bürokratie**: Standardisierte digitale Prozesse und Formate reduzieren administrativen Aufwand.
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Durch den EHDS entsteht somit ein einheitlicher europäischer Raum für Gesundheitsdaten, der sowohl die Rechte von Patient:innen stärkt als auch Innovationen in Medizin und Pflege vorantreibt – stets unter Einhaltung höchster Datenschutzstandards.**Forschende**
– Verbesserter Zugang zu hochwertigen Gesundheitsdaten für medizinische Forschung und klinische Studien.
– Klare und einheitliche Rahmenbedingungen für die Nutzung von Gesundheitsdaten in der Forschung.
– Effizientere Forschungsprozesse durch vereinfachten Zugriff auf relevante Datenquellen.
**Regulierungsbehörden und politische Entscheidungsträger:innen**
– Fundierte Entscheidungsgrundlagen für Gesundheitsplanung und -politik dank besserer Evidenzbasis.
– Steigerung der Effizienz im Gesundheitswesen durch optimierte Ressourcenplanung und -nutzung.
**Unternehmen und Innovator:innen**
– Förderung innovativer Gesundheitstechnologien und -dienstleistungen durch standardisierte Datenformate.
– Vereinfachter Zugang zu anonymisierten Gesundheitsdaten für die Entwicklung neuer medizinischer Produkte.
### Was passiert bei Nichtteilnahme?
Es besteht jederzeit Mitspracherecht:
– Personen können festlegen, wer im Rahmen der Gesundheitsversorgung auf ihre Daten zugreifen darf.
– Die Nutzung persönlicher Daten für Forschungszwecke kann widersprochen werden (Opt-out-Möglichkeit).
In Ausnahmefällen mit hohem öffentlichem Interesse dürfen Daten in pseudonymisierter Form – also ohne direkten Personenbezug – unter strengen Sicherheitsvorgaben und transparenten Bedingungen genutzt werden.
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**Letzte Aktualisierung**: 25. März 2025
*Quelle: Gesundheit Österreich GmbH, Bereich Digitalisierung und Dateninfrastrukturen*
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